Statuten
1. Name und Sitz
Unter dem Namen Musizierkreis See
besteht ein politisch und konfessionell neutraler Verein im Sinne von
Art. 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Der Verein hat Sitz in
Rapperswil-Jona.
2. Zweck
2.1. Der Verein, bestehend aus einem Streicherensamble,
zu dem je nach Bedarf weitere Instrumente zugezogen werden können,
bezweckt das Erarbeiten und öffentliche Aufführen von Werken aus allen
Schaffensperioden der klassischen Musik, wobei auch andere
Stilrichtungen berücksichtigt werden dürfen.
2.2. Der Verein kann sich auch als Begleitorchester zur Verfügung stellen.
2.3.
Der Verein bietet jungen Berufsmusikerinnen und -musikern, sowie
begabten Laienspielerinnen und -spielern die Möglichkeit zu
solistischem Wirken.
2.4. Der Verein fördert das gesellschaftliche Leben seiner Mitglieder untereinander und gegen aussen.
3. Mittel
Zur
Verfolgung des Vereinszweckes können Mitgliederbeiträge erhoben werden.
Der Verein kann überdies Zuwendungen aller Art entgegennehmen. (Art. 6)
4. Mitgliedschaft
4.1. Definition der Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
- Aktivmitgliedern
- Passivmitgliedern
- Ehrenmitgliedern
- Freimitgliedern
- ehemaligen Aktivmitgliedern
4.1.1. Aktivmitglieder
sind Personen, die über genügend Fertigkeit zum Spielen eines
Streichinstruments verfügen und sich verpflichten, die Proben
regelmässig zu besuchen. Neueintritte sind nach Absprache mit dem
Dirigenten jederzeit möglich. Die definitive Aufnahme erfolgt an der
nächsten Generalversammlung.
4.1.2. Passivmitglieder
können alle natürlichen und juristischen Personen sein. Passivmitglied
wird, wer den Verein durch jährliche regelmässlige Zuwendungen
unterstützt.
4.1.3. Freimitglieder
sind Aktivmitglieder, die auf Antrag des Vorstandes vom Bezahlen des
Mitgliederbeitrages befreit sind (z.B. Schülerinnen und Schüler,
Studentinnen und Studenten, Jugentliche).
4.1.4. Ehrenmitglieder werden aufgrund spezieller Verdienste auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung ernannt.
4.1.5. Ehemalige Aktivmitglieder können weiterhin dem Verein als Passivmitglieder angehören.
4.2. Rechte und Pflichten
4.2.1.
Die Aktivmitglieder unterstützen die Ziele und Bestrebungen des Vereins
und wirken im Rahmen ihrer Möglichkeiten an der Lösung der Aufgaben mit.
4.2.2. Die Ausübung des Stimmrechtes ist den Aktivmitgliedern vorbehalten.
4.2.3.
Jedes Aktivmitglied kann im Rahmen seiner Fähigkeiten zur Annahme eines
Amtes für eine Amtsdauer (Art. 5.1.3) verpflichtet werden.
4.2.4. Die Mitgliederbeiträge sind unter Art. 6 Finanzen definiert.
4.3. Austritt, Auschluss, Erlöschen der Mitgliedschaft
4.3.1.
Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt nach vorangehender einmonatiger
schriftlicher Kündigung bei der Präsidentin/dem Präsidenten auf Ende
eines Kalenderjahres. Mit dem Austritt verliert das Mitglied jeden
Anspruch auf das Vermögen des Vereins.
4.3.2. Über einen Ausschluss befindet die Generalversammlung auf Antrag.
4.3.3.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss bzw. durch
die Auflösung einer juristischen Person oder des Vereins selbst.
5. Organisation
5.1. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Generalversammlung
- die Probenversammlung
- der Vorstand
- die künstlerische Leitung
- die Rechnungsrevisorinnen und Rechnungsrevisoren.
5.1.1. Die Generalversammlung (GV)
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die
ordentliche GV findet jährlich im ersten Quartal des Jahres statt. Zur
GV werden die Mitglieder zwei Wochen zum voraus vom Vorstand
schriftlich eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste. Eine
ausserordentliche GV kann vom Vorstand einberufen oder von einem
Fünftel der Aktivmitglieder verlangt werden. Anträge der Mitglieder an
die GV müssen mindestens einen Monat vor der Versammlung dem Vorstand
schriftlich eingereicht werden.
Die GV behandelt die folgenden Traktanden:
- Wahl der Stimmenzählerinnen/ Stimmenzähler
- Protokoll der letzten Hauptversammlung
- Jahresbericht der Präsidentin/
des Präsidenten - Entgegennahme der Jahresrechnung
- Revisorenbericht
- Genehmigung des Budgets und Festsetzung der Jahresbeiträge
- Bericht der Dirigentin/ des Dirigenten (Rückblick, Jahresprogramm, Zielsetzungen)
- Wahlen
- Statutenänderungen
- Anträge der Mitglieder
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
- Allgemeine Umfrage
Die GV ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesenden ist. Beschlüsse der GV werden durch einfaches Mehr gefasst. Für Statutenänderungen bedarf es einer Zweidrittelmehrheit.
5.1.2. Die Probenversammlung (PV)
Die PV fasst Beschlüsse untergeordneter Art, die nicht ausdrücklich der GV vorbehalten sind (z.B. Programm- oder Datenänderungen, etc.). Über die Beschlüsse der PV werden keine Protokolle geführt.
5.1.3. Der Vorstand
Der Vorstand wird von der GV gewählt und umfasst fogende Mitglieder:
- Präsidentin/ Präsident
- Dirigentin/ Dirigent von Amtes wegen
- Kassierin/ Kassier
- Aktuarin/ Aktuar
- Beisitzerin/ Beisitzer
Der Vorstand vertritt den Verein gegen aussen und führt die laufenden Geschäfte. Die Präsidentin/ der Präsident und ein Vorstandsmitglied führen Zusammen die rechtsgültige Unterschrift. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre.
5.1.4. Die künstlerische Leitung
Die künstlerische Leitung und die Wahl der Musikliteratur liegen bei der Dirigentin/ dem Dirigenten in enger Zusammenarbeit mit der Präsidentin/ dem Präsidenten und der Konzertmeisterin/ dem Konzertmeister.
5.1.5. Die Rechnungsrevisorinnen/ Rechnungsrevisoren
Die
GV wählt zwei Rechnungsreviosorinnen/ Rechnungsrevisoren. Diese
kontrollieren die Buchführung und erstatten der GV Bericht und Antrag
über die Abnahme der Rechnung. Eine/ einer der Rechnungsrevisorinnen/
Rechnungsrevisoren muss nicht zwingend Mitglied des Vereins sein. Die
Amtszeit entspricht derjenigen des Vorstandes (Art. 5.1.3.).
6. Finanzen
6.1.
Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus Aktiv- und
Passivmitgliederbeiträgen, Subventionen, Erträgen aus Konzerten und
allfälligen weiteren Beiträgen.
6.2. Aus der Vereinskasse werden bestritten:
- Entschädigungen an die Dirigentin/ den Dirigenten
- Anschaffung von Musikalien und anderem Inventar
- Spesenvergütungen, Honorare an Solistinnen und Solisten sowie an Zuzügerinnen und Zuzüger
- Diverse weitere Ausgaben
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.
6.3.
Auf Antrag des Vorstandes entscheidet die GV oder eine
ausserordentliche GV. Über die Höhe der Dirigentenentschädigung und der
Mitgliederbeiträge.
6.4. Die Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich.
6.5. Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
7. Auflösung des Vereins
7.1.
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine GV mit einem
Dreiviertelmehr der anwesenden Stimmen beschlossen werden. Sie muss mit
der Einladung zur GV schriftlich beantragt werden.
7.2.
Im Falle einer Auflösung des Vereins wird über die Verwendung des
Vermögens und der Sachwerte an der entsprechenden GV Bechluss gefasst.
8. Schlussbestimmungen
Für Unfälle und Schadenereignisse im Zusammenhang mit Vereinsanlässen wird jede Haftung des Vereins abgelehnt.
9. Inkrafttretung
Diese
Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 20. Januar 1995 in
Rapperswil (Restaurant Meierhof) angenommen worden. Mit diesem Datum
treten sie in Kraft.
Die Präsidentin: Aneliese Züger
Der Aktuar: Marc Petitmermet
Statutenänderungen
- 23. März 2007 (13. Generalversammlung): 1. Artikel, 2. Satz:
Der Verein hat Sitz in Rapperswil. —> Der Verein hat Sitz in Rapperswil-Jona.